Statuten kmu münchenstein

Statuten kmu münchenstein


Art. 1 Allgemeines

1.1 Unter dem Namen “kmu münchenstein” (nachfolgend kmu genannt) besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Münchenstein.

1.2 Der kmu ist als Mitglied der Wirtschaftskammer Baselland angeschlossen und repräsentiert darin alle seine Mitglieder.


Art. 2 Zweck

2.1 Der kmu bezweckt die allseitige Wahrung und stete Förderung der ideellen, wirtschaftlichen und standespolitischen Interessen der Selbständigerwerbenden und Unternehmungen aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie.

2.2 Insbesondere unterstützt und fördert der kmu auch alle Bestrebungen zur Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) und zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Münchenstein.


Art. 3 Wirkung nach aussen

3.1 Der kmu wirkt hin auf die Erhaltung und Förderung einer sozial und ökologisch abgesicherten freien Marktwirtschaft und auf wirtschaftlich günstige Rahmenbedingungen. Er tut dies durch gezielte Einflussnahme auf Gesetzgebung, Verwaltung, politische Parteien und Medien.

3.2 Er sucht den Kontakt und die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen und wahrt die Interessen der Selbständigerwerbenden und Unternehmungen aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie durch enge Mitarbeit in Behörden und Wirtschaftsgruppierungen.

3.3 Mit Publikationen, Veranstaltungen, Tagungen und Referaten trägt er zur Verbreitung seines Gedankengutes bei.


Art. 4 Wirkung nach innen

4.1 Der kmu will den umfassenden Zusammenschluss der Unternehmungen durch den gezielten Ausbau der eigenen Organisationen erreichen.

4.2 Mit zweckgerichteten Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten und weiteren Dienstleistungen dient er als Anlaufstelle für alle Fragen im Bereiche seines Tätigkeitsgebietes.


Art. 5 Besondere Aufgaben

5.1 Der kmu fördert eine zeitgemässe Aus- und Weiterbildung und unterstützt seine Mitglieder in der Erfüllung ihrer Aufgaben als Unternehmer und Arbeitgeber.

5.2 Er unterstützt oder vertritt seine Mitglieder bei der Aushandlung von Arbeitsbedingungen (Gesamtarbeitsverträgen) mit den Sozialpartnern.


Art. 6 Mittel zur Zweckerfüllung

6.1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der kmu berechtigt, alle ihm tunlich erscheinenden Massnahmen zu treffen. Insbesondere kann er - nebst der Führung der Vereinsgeschäfte - jederzeit andere Institutionen gründen, sich an bestehenden beteiligen oder deren Bestrebungen auf geeignete Weise unterstützen.


Art. 7 Mitgliederarten

7.1 Der kmu besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern sowie Passivmitgliedern.

7.2 Der Vorstand erlässt in eigener Kompetenz die entsprechenden Reglemente.


Art. 8 Aktivmitglieder

8.1 Alle Personen die ein eigenes Geschäft führen oder in leitender Stellung in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen tätig sind sowie juristische Personen, welche sich die Förderung und Wahrung des Vereinszweckes zum Ziel gesetzt haben, können sich dem kmu als Aktivmitglieder anschliessen.


Art. 9 Frei- und Ehrenmitglieder

9.1 Mitglieder (nur natürliche Personen), welche ihre Geschäftstätigkeit aufgeben, können als Freimitglieder weiterhin dem Verein angehören, sofern sie mindestens 10 Jahre Aktivmitglied waren.

9.2 Die Ernennung zu Freimitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Freimitglieder sind beitragsfrei.

9.3 Personen, die sich um den kmu oder um die gewerbliche Wirtschaft verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

9.4 Die Ehrenmitgliedschaft ist eine persönliche Auszeichnung und bewirkt persönliche Einzelmitgliedschaft beim kmu. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


Art. 10 Passivmitglieder

10.1 Personen die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber zufolge ihrer persönlichen, beruflichen oder politischen Tätigkeit dem Verein verbunden fühlen, können sich dem kmu als Passivmitglied anschliessen. Passivmitglieder besitzen kein Stimmrecht.


Art. 11 Beitritt

11.1 Beitrittsgesuche können jederzeit an den kmu zuhanden des Vorstandes gerichtet werden. Dieser entscheidet endgültig über die Aufnahme. Beitrittsgesuche können ohne Angabe von Gründen abgewiesen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages und unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Abgewiesenen Beitrittskandidaten steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu.


Art. 12 Verlust der Mitgliedschaft

12.1 Die Mitgliedschaft erlischt unverzüglich durch Aufgabe des Geschäfts, Konkurs, Zahlungsunfähigkeit und Löschung der Firma, Ausschluss und Tod.


Art. 13 Austritt

13.1 Der Austritt kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.


Art. 14 Ausschluss

14.1 Ein Mitglied kann jederzeit wegen nachgewiesener grober Schädigung der Vereinsinteressen, wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten des kmu oder gegen Beschlüsse und Weisungen des kmu ausgeschlossen werden. Begründete Anträge seitens der Mitglieder sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittelsmehrheit des Vorstandes.


Art. 15 Wirkungen

15.1 Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vermögen des kmu. Sie, wie auch ihre allfälligen Rechtsnachfolger, bleiben dem kmu für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten sowie auch für laufende und rückständige Jahresbeiträge haftbar. Im Jahr des Austrittes oder des Ausschlusses ist der volle Jahresbeitrag geschuldet.


Art. 16 Rechte der Mitglieder

16.1 Allen Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern stehen im Rahmen dieser Statuten die gleichen Rechte zu. Passivmitglieder verfügen über kein Stimmrecht.

16.2 Insbesondere haben alle Mitglieder zu den vorgesehenen Bedingungen das Recht, im Sinne der Zielsetzungen des kmu unterstützt zu werden sowie dessen Leistungen zu beanspruchen.


Art. 17 Rechtsausübung und Antragsrecht

17.1 Die Mitglieder üben ihre Rechte an der Generalversammlung aus.

17.2 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, jederzeit allfällige Wünsche und Anliegen an den kmu schriftlich über den Vorstand einzureichen.


Art. 18 Pflichten der Mitglieder

18.1 Mit dem Eintritt in den kmu verpflichtet sich jedes Mitglied, die vorliegenden Statuten und die bestehenden oder noch zu erlassenden Anhänge und Reglemente einzuhalten.

18.2 Die Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen des kmu sind zu befolgen.


Art. 19 Vereinsorgane

Die Organe des kmu sind:

  • die Generalversammlung
  • die ausserordentliche Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle.


Art. 20 Generalversammlung

20.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des kmu. Sie findet ordentlicherweise jährlich (im ersten Halbjahr) statt.

20.2 Sie wird vom Vorstand einberufen. Termin, Ort und Traktanden werden mittels schriftlicher Einladung an alle Mitglieder bekanntgegeben.

20.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

20.4 Die Generalversammlung hat alle Befugnisse, welche ihr durch diese Statuten oder das Gesetz zugewiesen sind. Insbesondere sind dies:

  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Erlass des wirtschaftspolitischen Grundsatzprogramms
  • Beschlussfassung über Anträge, welche von Mitgliedern gestellt werden
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des kmu.

20.5 Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.


Art. 21 Traktanden der Generalversammlung

1. Genehmigung des Protokolls
2. Wahl des Tagespräsidenten
3. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
Revisorenbericht
4. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren
5. Festsetzung des Jahresbeitrags und evtl. des Budget
6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
7. Ehrungen
8. Diverses

Es kann nur über Traktanden definitiv Beschluss gefasst werden, die auf der schriftlichen Einladung figurieren.


Art. 22 Ausserordentliche Generalversammlung

22.1 Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragen.


Art. 23 Vorstand

23.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und bildet das ausführende Organ des kmu.

23.2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

23.3 Er setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern zusammen. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.

23.4 Der Vorstand kann aus der Mitte seiner Mitglieder einen Ausschuss bestimmen, welchem in jedem Fall der Präsident oder Vizepräsident und ein weiteres Vorstandsmitglied anzugehören haben. Der Vorstand kann einzelne seiner Befugnisse an diesen Ausschuss delegieren, wobei eine solche Delegation jeweils schriftlich festzuhalten ist.

23.5 Insbesondere stehen dem Vorstand nachfolgende Rechte und Pflichten zu:

  • Vertretung des kmu nach aussen
  • Gründung von Institutionen
  • Aufsicht über alle Institutionen des kmu
  • Erlass, Abänderung oder Aufhebung von internen Reglementen
  • Wahl bzw. Nomination der Vorstandsmitglieder
  • Vorschlagsrecht an die Generalversammlung für die Ernennung des Präsidenten
  • Aufnahme von Mitgliedern und Behandlung von Ausschlussgesuchen
  • Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
  • Vorschlagsrecht bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Festsetzung von Sitzungsgeldern und Entschädigungen für Vereinsorgane
  • Entsendung der Delegierten in die Organe kantonalen Gewerbeverbandes sowie anderer Organisationen und Institutionen
  • Bildung und Auflösung von Ausschüssen, Fachkommissionen, Kommissionen und Arbeitsgruppen
  • angemessene Berücksichtigung beider Geschlechter bei Ernennungen und Wahl von Delegationen
  • Erledigung aller anderen Geschäfte, welche ihm durch Statuten, Gesetz oder übergeordneten Organen zugewiesen sind
  • Delegation einzelner Befugnisse an den Präsidenten, einen Ausschuss oder von ihm gewählte Aufsichts- oder Verwaltungsorgane
  • Prozessführung für den kmu und seine Mitglieder


Art. 24 Leitung

24.1 Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident oder der vom Vorstand bezeichnete Stellvertreter, leitet den Vorstand und in der Generalversammlung die Verhandlungen.


Art. 25 Unterschriftenordnung

25.1 Der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident führt mit einem Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.

25.2 Andere oder weitergehende Unterschriftsberechtigungen kann der Vorstand erlassen.


Art. 26 Kontrollstelle

26.1 Die Generalversammlung wählt auf die gleiche Amtsdauer wie den Vorstand zwei Mitglieder sowie einen Suppleanten, der nach einem Jahr nachrückt, zur Kontrollstelle. Diese hat die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich darüber Bericht zu erstatten.


Art. 27 Geschäftsjahr

27.1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

27.2 Die Vereinsrechnung des Vorjahres wird in der Regel im ersten Halbjahr vorgelegt.
Art. 28 Einnahmen

28.1 Die Einnahmen des kmu bestehen aus den ordentlichen Jahresbeiträgen, Überschüssen und festen Beiträgen der Mitglieder, Zinsen und Zuwendungen jeglicher Art.

28.2 Je nach Bedürfnis können durch Beschluss der Generalversammlung Sonderbeiträge erhoben werden.


Art. 29 Mitgliederbeiträge

29.1 Die Beitragshöhe und die Beitragsmodalitäten werden von der Generalversammlung festgelegt.

29.2 Die Beitragshöhe der Passivmitglieder darf zwei Drittel der Aktivbeiträge nicht überschreiten.

29.3 Ehrenmitglieder sowie Mitglieder des amtierenden Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.


Art. 30 Haftung

30.1 Für die Verbindlichkeiten des kmu haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 31 Geschäftsordnung, Stimmrecht

31.1 Die Organe des kmu fassen ihre Beschlüsse, wenn Statuten oder Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat Stichentscheid.

31.2 In der Regel sind alle Versammlungen, Tagungen und Veranstaltungen 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen.

31.3 Bei statutengemässer Einberufung sind die Gremien für alle traktandierten Geschäfte beschlussfähig.


Art. 32 Wahlrhythmus und Amtsdauer

32.1 Die Organe, alle Mandatsträger und Vereinsvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

32.2 Vorstandsmitglieder, welche ihre aktive Geschäftstätigkeit aufgegeben haben, scheiden auf Ende des entsprechenden Jahres aus dem Vorstand aus.


Art. 33 Statutenänderungen

33.1 Zur Änderung dieser Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern. Ein entsprechender Antrag ist den Mitgliedern in geeigneter Form rechtzeitig anzuzeigen.


Art. 34 Auflösung des kmu

34.1 Ein Antrag auf Auflösung des kmu muss den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich mit Begründung mitgeteilt werden.

34.2 Für die Auflösung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern.

34.3 Bei Auflösung sind ein allfällig vorhandenes Vermögen und das Archiv während mindestens zehn Jahren zugunsten einer Neugründung beim Kantonalen Gewerbeverband zu hinterlegen. Eine Verwendung des Vermögens und die Herausgabe des Archivs dürfen nur zu gewerblichen Zwecken im Sinne der Bestrebungen des aufgelösten Vereins erfolgen. Der Entscheid hierüber steht dem Vorstand des Kantonalen Gewerbeverbandes zu.


Art. 35 Genehmigung und Inkrafttreten

35.1 Die Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 23. März 2012 teilweise revidiert und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Die vorliegenden Statuten ersetzen jene vom 24. April 1999 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Münchenstein, 12. April 2019